Satzung
in der geänderten Fassung vom 24.04.2008
EBI – Ebertsheimer Bildungsinitiative
Eduard-Mann-Str. 7, 67280 Ebertsheim
(1) Der Verein trägt den Namen „Ebertsheimer Bildungsinitiative e.V.“, (kurz: EBI), nach
erfolgter Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“.
(2) Der Sitz des Vereins ist Ebertsheim/Pfalz.
(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und solche
der Jugend- und Erwachsenenbildung im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte
Zwecke“ des & 51 ff der AO und des & 10b EStG.
(2) Zweck des Vereins ist Aufbau und Betreibung eines Bildungswerkes zur Förderung
– der Jugend- und Erwachsenenbildung
– der Kinder- und Jugendarbeit
– von internationaler Gesinnung und Entwicklungshilfe
– des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne der Naturschutzgesetze.
– der außerschulischen Umwelterziehung auf einem speziell zu diesem Zwecke
gestalteten Gelände (Ökologiestation)
-einer ökologisch orientierten Wissenschaft und Forschung
(3) Schwerpunkt der Bildungsarbeit ist die Förderung von ökologischem Bewusstsein, das
Verständnis für umweltfreundliche Technologien und die Entwicklung eines
lebendigen Demokratiegedankens. Daneben ist der Verein offen für alle Bereiche in
der politischen, beruflichen und außerschulischen Bildungsarbeit.
(4) Die Vereinsziele sollen durch Lehrgänge, Seminare, Ausstellungen,
Informationsveranstaltungen, Workshops und dergleichen verwirklicht werden.
(5) Zur Erfüllung seines Zwecks wird der Verein eng mit nahestehenden Initiativen,
Bildungs- und Forschungseinrichtungen zusammenarbeiten.
(6) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche
Zwecke.
(7) Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Die Mittel des Vereins dürfen nur zu
satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(8) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge,
Spenden sowie aus öffentlichen und sonstigen Mittelzuwendungen.
(2) Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung von Beiträgen in Form von
Geldzahlungen. Die Beitragshöhe und die Beitragshäufigkeit werden von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Bei Austritt oder Ausschluß von Mitgliedern oder bei Auflösung des Vereins bestehen
keine Ansprüche auf bezahlte Beiträge, Spenden oder sonstige Zuwendungen.
(1) Es besteht die Möglichkeit der aktiven und der fördernden Mitgliedschaft.
(2) Aktives Mitglied kann eine natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die
Ziele des Vereins aktiv zu unterstützen und die Satzung des Vereins durch eine
schriftliche Beitrittserklärung anerkennt.
(3) Förderndes Mitglied kann eine natürliche oder juristische Person werden, welche die
Ziele des Vereins befürwortet und die Satzung des Vereins durch eine schriftliche
Beitrittserklärung anerkennt. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung, sondern nur beratende Funktion.
(4) Über die Aufnahme von aktiven Mitgliedern entscheidet nach schriftlichem
Aufnahmeantrag die Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit.
(5) Über die Aufnahme von fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher
Mehrheit.
(6) Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod
a) durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich einen Monat vor Quartalsende
vorliegen muß; fördernde Mitglieder können jederzeit schriftlich austreten.
b) durch Ausschluß wegen vereinsschädigendem Verhalten, über den auf Antrag
des Vorstandes dir Mitgliederversammlung, bei fördernden Mitgliedern der
Vorstand, mit 3/4-Mehrheit entscheidet.
Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand
(3) der Beirat
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen
Mitgliedern des Vereins.
(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
– Entgegennahme eines jährlichen Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstandes
– Wahl und Entlastung des Vorstandes
– Satzungsänderungen
-Festsetzung der Beitragshöhe und der Beitragshäufigkeit
– Beschlussfassung über Anträge und sonstige Tagesordnungspunkte
– Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
– der Beitritt zu Vereinigungen, die gleiche Zielsetzungen verfolgen.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf
einberufen. Sie sind einzuberufen, wenn dies mindestens _ der Mitglieder schriftlich
vom Vorstand verlangen, wobei diesem Verlangen die Tagesordnung beizufügen ist.
(4) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich ein. Bei ordentlichen
Mitgliederversammlungen hat die Ladung mindestens 1 Monat vorher zu erfolgen, bei
außerordentlichen Mitgliederversammlungen mindestens zwei Wochen vorher. Der
Einladung ist ein Vorschlag zur Tagesordnung beizufügen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 25 Prozent aller
stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind. Im Falle der Beschlussunfähigkeit der
Mitgliederversammlung ruft der Vorstand diese erneut schriftlich mit einer Ladungsfrist
von mindestens zwei Wochen ein. Die erneut ein-berufene Mitgliederversammlung ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder immer beschlußfähig.
(6) Jedes Mitlied kann zu Beginn die schriftlich vorgeschlagene Tagesordnung erweitern.
Ausgenommen davon sind Tagesordnungspunkte, die Wahlen, Satzungsänderungen
oder die Auflösung des Vereins betreffen.
(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(8) Soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen, werden alle Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen werden
nicht gezählt.
(9) Ein Mitglied des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung. Die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Versammlungsleiter
unterzeichnet.
(1) Der Vorstand besteht aus 3 bis 5 Personen. Jedes Vorstandsmitglied kann für einen
oder mehrere folgender Bereiche zuständig sein:
a) Organisation und Finanzen
b) Schriftführung
c) Öffentlichkeitsarbeit
d) Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
e) Forschung
(2) Der Vorstand übt die Verantwortung auch in den einzelnen Ressorts gemeinschaftlich
aus. Wenn es zweckmäßig ist, kann er von sich aus eine andere Einteilung und
Zuordnung von Bereichen vornehmen.
(3) Der Vorstand bestimmt aus sich heraus zwei Sprecher.
(4) Vertreter im Sinne des & 26 BGB sind diese beiden Sprecher, die nur gemeinsam
vertretungsberechtigt sind.
(5) Der Vorstand wird auf einer Mitgliederversammlung auf die Dauer eines
Geschäftsjahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf einer Amtsdauer bleibt
der Vorstand so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein
Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so hat die Mitgliederversammlung durch
Zuwahl aus dem Kreis ihrer Mitglieder Ergänzung herbeizuführen.
(6) Der Vorstand berichtet über die laufende Arbeit in der Mitgliederversammlung und
gestaltet das Programm des Vereins konkret.
(7) Darüber hinaus gehört zu seinen Aufgaben insbesondere:
a) Verwaltung des Vereinsvermögens
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen
c) Erstellung und Vorlage des Jahres- und Kassenberichts sowie Vorlage des
Haushaltsplanes
d) Vorbereitung und Durchführung des von der Mitgliederversammlung
beschlossenen Tätigkeitsplanes
e) Einstellung und Entlassung von Mitarbeiter/innen
f) Abgabe und Erklärungen zu Ereignissen und Entwicklungen, die den
Vereinszweck berühren.
(8) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend sind.
(9) Der Vorstand kann nach Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen; sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens _ der aktiven Mitglieder
schriftlich unter Vorgabe der Tagesordnung vom Vorstand verlangt.
(1) Der Beirat besteht aus Vertretern der Gruppierungen und Initiativen, die als
Kooperationspartner des Vereins anerkannt sind und mit ihm zusammen
Veranstaltungen durchführen.
(2) Der Vorstand bestimmt über die Aufnahme in den Beirat mit 2/3-Mehrheit.
(3) Der Beirat ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
(4) Der Beirat hat die Aufgabe, den Verein bei der Jahresplanung zu unterstützen sowie
bei Veranstaltungen organisatorisch zu helfen und zu beraten.
(1) Die Satzung kann mit 4/5-Mehrheit der anwesenden Stimmen einer
Mitgliederversammlung geändert werden.
(2) Zur Auflösung des Vereins ist eine 4/5-Mehrheit der bei einer Mitgliederversammlung
anwesenden Stimmen erforderlich. Die Auflösung kann nur auf einer
Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der unter Bekanntgabe des
Auflösungsantrages und der den Antrag stellenden Mitglieder geladen wurde.
(3) Sofern bei einem Auflösungsbeschluß keine besonderen Liquidatoren bestellt werden,
sind die beiden Sprecher die einzeln vertretungsberechtigten Liquidatoren.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband
Rheinland-Pfalz/Saarland e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.